Informationen

Veröffentlichungspflichten der Schleswiger Stadtwerke GmbH

Sie finden die relevanten Informationen in den hier veröffentlichten Dokumenten:

Netznutzung und Entgelte Strom

Die nachfolgenden Preise und Regelungen gelten für alle Kunden*innen und Händler*innen, welche die Netze der Schleswiger Stadtwerke GmbH nutzen:

Hochlastzeitfenster für die atypische Netznutzung

Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen. Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, daß der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.

Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Gemäß §13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sind Netzbetreiber verpflichtet, für Jahresmehr- und Jahresmindermengen entsprechend § 13 StromNZV auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis zu berechnen.

Für die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen nach dem Standardlastprofilverfahren wird für das Kalenderjahr ein Preis je MWh eingesetzt, der sich aus dem Durchschnitt von 75% Phelix Month Base und 25% Phelix Month Peak des jeweils letzten Tages des betreffenden Monats der EEX für das betreffende Kalenderjahr ergibt. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Preis für Mehr- und Mindermengen im Kalenderjahr 2008 belief sich somit rechnerisch auf 71,30 €/ MWh. 

Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-06-009

Die Schleswiger Stadtwerke GmbH bietet allen Netznutzern eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 11. Juli 2006 (BK6-06-009 –GPKE) an.

In den Schritten 11a und 11b des Prozesses Lieferantenwechsel, in Schritt 6 des Prozesses Lieferende, in Schritt 10 des Prozesses Lieferbeginn und im gesamten Prozess Zählerstand-/ Zählerwertübermittlung wird dem Netznutzer anstelle der vorgesehenen Übermittlung einer MSCONS-Nachricht direkter Zugriff auf die Zählerstände und Zählwerte gewährt. In den Schritten 2 und 4 des Prozesses Stammdatenänderung ist ebenfalls wegen des gewährten direkten Zugriffs auf die Stammdaten die Änderung nicht von der Antwort durch Bestätigung oder Ablehnung auf die Änderungsmeldung abhängig.

Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, dass ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.

Sie haben noch Fragen? Bitte wenden Sie sich an: