Wechsel einer §14a-Bestandsanlage in die netzorientierte Steuerung

Bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor dem 01.01.2024 mit reduzierten Netzentgelten abgerechnet wurden, dürfen jederzeit in das neue Zielmodell der netzorientierten Steuerung wechseln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind.
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten gemäß BNetzA-Festlegung BK6-22-300:

  • elektrisch betriebene Wärmepumpen
  • nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos
  • Anlagen zur Erzeugung von Kälte
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie

mit einer Nennleistung von über 4,2 kW sowie einem Netzanschluss in der Niederspannung (Netzebene 6, 7). Andere Verbrauchsgeräte wie zum Beispiel Nachtspeicherheizungen sind gemäß der neuen Festlegung ausgenommen und können daher nicht wechseln.

Für den Fall einer netzorientierten Steuerung ist eine Leistungsreduzierung (Dimmung) der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorgesehen. Es ist zu beachten, dass bei einem Wechsel zur netzorientierten Steuerung eine spätere Rückkehr in die bisherige Regelung nicht zulässig ist.

Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt über den Lieferanten. Lieferanten sind verpflichtet, Netzentgeltreduzierungen separat auszuweisen, sofern Netzentgelte als Preisbestandteil im Stromliefervertrag mit enthalten sind. Nutzen Sie diesen Link zu den Netzentgelten: Link öffnen

Antrag auf Wechsel zur netzorientierten Steuerung nach §14a EnWG

Hinweis: Sie finden Ihre Marktlokation auf der Verbrauchsabrechnung Ihres Stromanbieters.
Hinweis: Sie finden Ihre Vertragskontonummer auf der Verbrauchsabrechnung Ihres Stromanbieters.
Hinweis: Bestandsspeicher waren bisher nicht von der §14a-Regelung betroffen. Einen Wechsel in die netzorientierte Steuerung muss Ihr Elektroinstallateur im Installateurportal anmelden.
Hinweis: Bitte wählen Sie eine der drei Optionen. Hinweis: Für Modul 2 ist eine separate Messung der Energiemenge der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und für Modul 3 ein intelligentes Messsystem erforderlich.
Info: Ausnahmeregelungen gibt es z.B. für Ladepunkte nach § 35 Absätze 1 und 5a StVO (z.B. Polizei) oder betriebsnotwendige Klimageräte (z.B. für Lagerung von Medikamenten oder Lebensmitteln). Weitere Ergänzungen finden Sie in den Beschlüssen der BNetzA (BK6-22-300 inkl. Anlage 1 und BK8-22-0010-A).

* Pflichtfeld